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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

  1. Allgemeines
    1.1 Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote von Pflanzenkraft und Lieferungen, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers erkennt Pflanzenkraft nicht an. Abweichende Bedingungen gelten nur bei erfolgter schriftlicher Bestätigung durch Pflanzenkraft.

    1.2 Die Angebote von Pflanzenkraft sind freibleibend. Angebote werden erst bindend, wenn Pflanzenkraft die Annahme der Bestellung bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat.
    An sämtlichen von Pflanzenkraft im Rahmen der Angebotslegung überlassenen Unterlagen wie insbesondere Angeboten, Beschreibungen und Abbildungen, behält sich Pflanzenkraft Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Pflanzenkraft.

    1.3. Pflanzenkraft ist ohne vorherige Abstimmung oder Zustimmung durch den Käufer berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages Unteraufträge zu erteilen.

    1.4 Pflanzenkraft ist ferner berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zu übertragen.

    1.5 Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.v. § 14 BGB.

  2. Lieferungen
    Die Mindestabnahme je Lieferung beträgt 125 kg.

  3. Versand und Transportgefahr
    3.1 Die Lieferung erfolgt FCA ab Werk gemäß Incoterms 2020.

    3.2 Die Transportgefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Transportgefahr und Gewichtsverluste während des Transportes gehen zu Lasten des Käufers.

    3.3 Wird der Versand ohne Verschulden von Pflanzenkraft unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die Übersendung der entsprechenden Rechnung stellt die Meldung der Verandbereitschaft dar.

  4. Lieferfrist
    4.1. Der von Pflanzenkraft angegebene Liefertermin ist vorläufig. Termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich vereinbart worden sind.

    4.2 Vereinbarte Lieferfristen können von Pflanzenkraft aus betrieblichen Gründen kurzfristig überschritten werden. Die Lieferfrist verlängert sich ferner angemessen bei Eintritt von höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Eingriff nationaler oder internationaler Behörden, sowie allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die Pflanzenkraft nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten von Pflanzenkraft eintreten.

    Pflanzenkraft wird dem Käufer Beginn und Ende solcher Umstände baldmöglichst mitteilen.

    4.3 Angemessene Teillieferungen beenden einen eventuellen Lieferverzug.

    4.4. Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, ist Pflanzenkraft nach Setzung einer Nachfrist von 3 Arbeitstagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Käufer Schadenersatz zu verlangen. Pflanzenkraft ist berechtigt, nicht abgenommene Ware anderweitig zu veräußern und Erlösdifferenzen als Schaden vom Käufer zu verlangen. Der Mindestschaden beträgt 30% des ursprünglichen Verkaufspreises, es sei denn, der Käufer weist nach, dass Pflanzenkraft ein geringerer Schaden entstanden ist.

    4.5. Die Haftung von Pflanzenkraft wegen Verzug bestimm sich im Übrigen ausschließlich nach Ziffer 9 der vorliegenden Allgemeinen Lieger- und Zahlungsbedingungen.

  5. Ausfuhrverzollung
    5.1 Soweit der Käufer die Ware selbst oder durch von ihm beauftragte Unternehmen ausführen lässt, ist er verpflichtet, die im Sinne des Zoll- sowie Marktordnungsrechtes erforderlichen Dokumente mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln und rechtzeitig sowie vollständig bei der für die Bearbeitung der Ausfuhr der Ware zuständigen Stelle abzugeben. Der Käufer haftet für das Verhalten der von ihm oder auf seine Anweisung beauftragten Unternehmen, insbesondere für Spediteure und Frachtführer.

    5.2 Der Käufer ist Pflanzenkraft zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der sich daraus ergibt, dass Dokumente nach Ziffer 5.1 nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben werden und dies zu Kautionsverlusten und/oder sonstigen Folgeschäden für Pflanzenkraft führt.

    5.3 Der Käufer haftet darüber hinaus für jeden Schaden, der Pflanzenkraft daraus entsteht, dass zum Export bestimmte Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht rechtzeitig innerhalb von 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung und in unverändertem Zustand verlässt und/oder nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist nach Annahme der Ausfuhranmeldung in unverändertem Zustand in ein Drittland eingeführt wird und kein Befreiungstatbestand vorliegt.

    5.4 Der Käufer haftet Pflanzenkraft darüber hinaus für jede sonstige Form erstattungsschädlichen Handelns i.S.d. Marktordnungsrechtes. Auch insoweit haftet der Käufer für jedes Fehlverhalten der von ihm oder auf seine Anweisung beauftragten Unternehmen, insbesondere Spediteure und Frachtführer.

  6. Preise und Zahlungsbedingungen
    6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von Pflanzenkraft „ab Werk“. Maßgebend ist die am Tag der Meldung der Versandbereitschaft gültige Preisliste.

    6.2 Die genannten Preise werden zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet.

    6.3 Die Rechnungen von Pflanzenkraft sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Pflanzenkraft über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

    6.4 Zahlungsverzug tritt ohne eine ausdrückliche Mahnung durch Pflanzenkraft 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein. Im Falle des Zahlungsverzugs ist Pflanzenkraft berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.

    6.5 An unbekannte Firmen kann nur gegen spesenfreie Nachnahme oder Vorauszahlung geliefert werden. Wechsel gelten nicht als Zahlung.

    6.6 Werden Pflanzenkraft Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellt, wird insbesondere ein Scheck nicht eingelöst, oder stellt der Käufer seine Zahlungen ein, oder gerät er hiermit ganz oder teilweise in Verzug, so ist Pflanzenkraft berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. Pflanzenkraft ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Leistung Zug um Zug, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Käufer dem Verlangen von Pflanzenkraft zur Zug-um-Zug-Leistung, zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer von Pflanzenkraft gesetzten Frist von 1 Woche nach, so kann Pflanzenkraft vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

    6.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Pflanzenkraft anerkannt werden.

    6.8 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  7. Eigentumsvorbehalt
    7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und aller bis dahin entstandenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von Pflanzenkraft.

    7.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder sicherungszuübereignen.

    7.3 Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Käufer tritt Pflanzenkraft jedoch bereits mit Abschluss dieses Vertrages alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer) der Forderung von Pflanzenkraft ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Pflanzenkraft, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Pflanzenkraft verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Pflanzenkraft verlangen, dass der Käufer Pflanzenkraft die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

    7.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Pflanzenkraft unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

    7.5 Für den Fall, dass das Eigentum von Pflanzenkraft durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erlischt, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an der in diesem Fall entstandenen einheitlichen Sache bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf Pflanzenkraft übergeht.

    7.6 Sollte eine Übersicherung von mehr als 20 % der Forderungen entstehen, wird Pflanzenkraft auf Verlangen die Ware nach eigener Wahl in entsprechendem Umfang aus dem Eigentumsvorbehalt entlassen.

    7.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges, ist Pflanzenkraft berechtigt, die Ware zurückzufordern, ohne dass von Pflanzenkraft zuvor der Rücktritt erklärt werden muss.

  8. Haftung bei Mängeln
    Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet Pflanzenkraft unter Ausschluss weiterer Ansprüche -vorbehaltlich Ziff. 9 - wie folgt:

    8.1 Maßgebend für die Haftung von Pflanzenkraft ist die von Pflanzenkraft schriftlich beschriebene Beschaffenheit. Proben und Muster dienen lediglich als unverbindliches Beispiel. Pflanzenkraft übernimmt keine Garantien, insbesondere nicht für eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit.

    8.2 Die Ware ist sofort bei Empfang zu prüfen. Mängelrügen und sonstige Reklamationen gelten nur dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 3 Werktagen nach Wareneingang in Textform an Pflanzenkraft gemeldet werden. Verborgene Mängel sind ebenfalls innerhalb von 3 Tagen ab Entdeckung in Textform zu melden. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.

    8.3 Beanstandete Ware ist räumlich zu separieren und sachgemäß zu lagern bei 2-7° C.

    8.4 Pflanzenkraftverzichtet auf eine Rücksendung beanstandeter Ware, es sei denn, Pflanzenkraft verlangt innerhalb von 3 Tagen nach der Mängelrüge ausdrücklich eine Rücksendung. Bei einer berechtigten Mängelrüge wird eine Ersatzlieferung erfolgen. Beanstandete Ware ist räumlich zu separieren und gemäß Ziff. 8.3 sachgemäß zu lagern.

    8.5 Für Mängel, die von Pflanzenkraft nicht zu vertreten sind, insbesondere durch unsachgemäße Lagerung, Behandlung oder Bearbeitung der Waren beim Käufer entstehen, übernimmt Pflanzenkraft keine Haftung.

    8.6 Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit gilt nicht als Sachmangel, wenn sie unerheblich ist.

    8.7 Soweit Sach- oder Rechtsmängel vorliegen, ist Pflanzenkraft zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Das Wahlrecht bei der Nacherfüllung steht hierbei Pflanzenkraft zu. Pflanzenkraft kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten Pflanzenkraft gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.

    8.8 Sollte die Nachlieferung oder Nachbesserung fehlschlagen oder nicht möglich sein, kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen von Pflanzenkraft in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Das Rücktrittsrecht kann nur bei einem wesentlichen Mangel ausgeübt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Käufer den Rücktritt nicht spätestens 14 Tage nach Zugang der Mitteilung über die Ablehnung, das Fehlschlagen oder die Unmöglichkeit der Nacherfüllung erklärt und von uns zuvor darauf hingewiesen worden ist, dass das Rücktrittsrecht erlischt.

    8.9 Für die Einhaltung der im Vertriebsgebiet geltenden Vorschriften, insbesondere der lebensmittelrechtlichen Vorgaben ist allein der Käufer verantwortlich.

    8.10 Weitere Ansprüche wegen Mängel bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 9.

  9. Gesamthaftung
    9.1 Pflanzenkraft haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Pflanzenkraft. Soweit Pflanzenkraft kein vorsätzliches Verhalten angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

    9.2 Bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet Pflanzenkraft, deren Vertreter und Erfüllungsgehilfen auch bei leichter Fahrlässigkeit. Auch in diesem Fall ist die Haftung von Pflanzenkraft auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Käufer vertraut hat und auch vertrauen durfte.

    9.3 Der Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung von Pflanzenkraft, der Haftung der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Pflanzenkraft gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso uneingeschränkt haftet Pflanzenkraft bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen oder arglistigem Verschweigen eines Mangels. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt ferner eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 und 479 BGB.

    9.4 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist im Übrigen die Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.

    9.5 Gleiches gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

    9.6 Für den Fall des Aufwendungsersatzes mit Ausnahme desjenigen nach § 439 II BGB, gelten die Ziffern  9.1 bis 9.4 entsprechend.

    9.7 Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung wirkt auch für alle gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pflanzenkraft.

    9.8 Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

  10. Verjährung
    Die Ansprüche des Käufers wegen vertraglicher Pflichtverletzung und aus Delikt verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz nach den §§ 478 und 479 BGB (Rückgriffsanspruch im Lieferregress) längere Fristen vorschreibt oder Pflanzenkraft wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet.

  11. Geheimhaltung
    11.1 Der Käufer verpflichtet sich, auch über die Vertragsdauer hinaus, alle ihm von Pflanzenkraftmitgeteilten Informationen und übergegebenen Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und keiner dritten Partei zugänglich zu machen. Der Käufer verpflichtet sich, diese Informationen ausschließlich den Mitarbeitern zugänglich zu machen, die auf Grund ihres Arbeitsbereiches Kenntnis von diesen Daten oder Informationen benötigen. Die Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

    11.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bereits vor Übermittlung rechtmäßig bekannt waren oder von der empfangenden Partei unabhängig von der vermittelten Information entwickelt worden ist.

    Eine Pflicht zur Geheimhaltung besteht ferner nicht, wenn die Offenlegung gegenüber Behörden oder im Rahmen von gerichtlichen Verfahren notwendig wird.

    11.3 Sofern nichts Weiteres vereinbart wird, können Dokumente auch unverschlüsselt über E-Mail versandt werden, sofern nicht personenbezogene Daten Dritter betroffen sind.

    11.4 Auf Anforderung sind jeweils zugänglich gemachte Informationen zurück zu geben bzw. zu löschen. Bis zum Ende der Mängelhaftung besteht diese Pflicht nicht für vom Auftraggeber zugänglich gemachte Daten, die für das Vertragsergebnis relevant sind.

    11.5 Der Käufer verpflichtet sich, die ihm zugänglich gewordenen Informationen und Unterlagen auch nicht für eigene Zwecke oder für Dritte zu nutzen, insbesondere keine Schutzrechtsanmeldungen vorzunehmen.
     
  12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
    12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Firmensitz von Pflanzenkraft. Pflanzenkraft ist auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

    12.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG), auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.

  13. Salvatorische Klausel
    Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Anstelle unwirksamer Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Vertragslücken soll ohne weiteres eine Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem wirtschaftlich am nächsten kommt, was die vertragsschließenden Parteien mit der unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmung gewollt haben oder bei ausfüllungsbedürftigen Lücken nach dem Sinn oder Zweck des gesamten Vertragswerkes gewollt hätten, wenn sie die Regelungslücke bei Vertragsabschluss gekannt hätten.

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen